Satzung
S A T Z U N G
des Tennisklubs Blau-Weiss-Brüggen / Ndrh. e.V.(in der ab 15. April 83 gültigen Fassung)
§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
Der Tennisklub Blau-Weiß Brüggen/Ndrh. eingetragener Verein mit Sitz in Brüggen/Ndrh. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Dritten Abschnitts im Zweiten Teil der Abgabenordnung ("Steuerbegünstigte Zwecke" / AO 1977). Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Tennissport verwirklicht. Die Klubfarben sind blau-weiss.
§ 2 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Einwohner der Bundesrepublik Deutschland werden. Die Mitglieder setzen sich zusammen aus:
a) aktiven Mitgliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
b) inaktiven (unterstützenden) Mitgliedern;
c) Ehrenmitgliedern.
2. Studierende und in der Berufsausbildung Befindliche, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, können in einem an den Vorstand gerichteten Gesuch beantragen, als Anwärter auf Mitgliedschaft aufgenommen zu werden und während der Zeit ihrer Ausbildung bis zum 25. vollendeten Lebensjahr Beitragsermäßigung erhalten.
Stellen sie diesen Antrag, so kann ihnen durch den Vorstand Anwartschaft auf Erwerb der Mitgliedschaft gewährt werden. Der Anwärter wird mit Vollendung des 25. Lebensjahres ohne
weiteres Mitglied des Klubs. Bei Beendigung des Studiums oder der Berufsausbildung entfällt die Vergünstigung.
3. Auf Beschluss des Vorstandes kann die Zahl der aktiven Mitglieder beschränkt werden, sofern diese Maßnahme zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Sportbetriebes erforderlich ist. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann dieser Beschluss abgeändert werden.
4. Wer als Mitglied oder als Anwärter in den Verein aufgenommen werden will, hat einen schriftlichen Antrag an den Vorstand einzureichen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Zur Aufnahme Jugendlicher in die dem Klub angegliederte Jugendabteilung (§ 12) ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
5. Die Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt. Sie haben die Rechte ordentlicher Mitglieder; sie sind von der Beitragszahlung befreit.
6. Der Wechsel vom aktiven zum inaktiven Mitglied und umgekehrt bedarf keines besonderen Beschlusses, es sei denn, dass nach Beschluss des Vorstandes eine bestimmter Zahl der aktiven Mitglieder nicht überschritten werden soll.
7. Frühere Mitglieder des Klubs, die aus dem Klub ordnungsmäßig ausgetreten waren und alle Verpflichtungen dem Klub gegenüber erfüllt hatten, bedürfen zur Wiederaufnahme nur der schriftlichen Anmeldung beim Vorstand, sofern der Wiedereintritt innerhalb von fünf Jahren erfolgt und der Vorstand mit der Aufnahme einverstanden ist. Eine Aufnahmegebühr wird in diesem Falle nicht erhoben.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Sämtliche Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, soweit sich nicht aus dem Nachstehenden etwas anderes ergibt.
2. Die aktiven Mitglieder sind zur Benutzung der Anlagen nach Maßgabe der Spielordnunq berechtigt. Aktive Mitglieder dürfen nur mit Genehmigung des Vorstandes gleichzeitig Mannschaftsmitglieder eines anderen Tennisklubs sein; die Klubmitglieder dürfen Wettkämpfe nur für den eigenen Tennisklub austragen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung des Vorstandes.
§ 5 Beiträge und Geschäftsjahr
1. Beiträge und Aufnahmegelder werden in der Mitgliederversammlung festgesetzt.
2. Der Jahresbeitrag wird gestaffelt für:
Aktive Mitglieder Inaktive Mitglieder Studierende und In der Ausbildung Befindliche Angehörige der Jugendabteilung
3. Der Vorstand hat das Recht, gegebenenfalls Beiträge zu ermäßigen oder zu, erlassen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a ) durch Tod,
b) durch Austritt; er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung an den
Vorstand erfolgen. Er tritt mit Ende des auf die Austrittserklärung folgenden
Monats in Kraft,
c) durch Ausschluss wegen wichtigen Grundes; er erfolgt durch Beschlusses des Vorstandes. Der Beschluss ist zu begründen und dem ausgeschlossenen Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben. Gegen den Beschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss schriftlich innerhalb eines Monats seit Zustellung des Ausschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief erfolgen.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung durch den der Ausschluss bestätigt wird, bedarf einer einfachen Mehrheit der in der Versammlung anwesenden Mitglieder; im anderen Falle gilt der Ausschluss als nicht erfolgt.
2. Austritt und Ausschluss verpflichten zur Zahlung des vollen Jahresbeitrages für das Geschäftsjahr, in dem die Mitgliedschaft erlischt.
3. Mit Aufhören der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten dem Klub gegenüber. Rückständige Beiträge und die restlichen Jahresbeiträge sind sofort fällig.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
dem Ehrenvorsitzenden, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassenwart, dem Sportwart, dem Jugendwart, dem (r) Stellvertreter (in) des Jugendwartes
2. Durch Mehrheitsbeschluss (einfache Mehrheit) der Mitgliederversammlung kann ein Ehrenvorsitzenden bestellt werden, der Sitz aber keine Stimme im Vorstand hat. Die Bestellung erlischt beim Tode oder bei Auflösung des Vereins.
3. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgaben Klubmitglieder zu den Vorstandssitzungen hinzuzuziehen. Sie haben kein Stimmrecht.
4. Der Vorsitzende leitet die Vereinsversammlungen und gibt bei Stimmengleichheit im Vorstand und in der Mitgliederversammlung den Ausschlag. Im Verhinderungsfalle stehen diese Rechte dem stellvertretenden Vorsitzenden zu.
5. Der Vorsitzende zusammen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden oder zusammen mit dem Geschäftsführer oder der stellvertretende Vorsitzenden zusammen mit dem Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Klubs. Die Vorstandesämter werden ehrenamtlich geführt. Die Vorstandssitzungen, die nach Bedarf stattfinden, sind vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Ehrenvorsitzende hat ebenfalls ein Recht zur Einberufung des Vorstandes.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet vor Beginn der Spielzeit statt. Sie wird spätestens zwei Wochen vorher vom Vorsitzenden des Vorstandes oder dessen Stellvertreter unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder einberufen. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll folgende Punkte enthalten:
a) Bericht des Vorstands
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahl der Vorstandsmitglieder und Kassenprüfer
e) Haushaltsvoranschlag und Beitragsänderungen
f) Sonstiges
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für drei Jahre und zwei Kassenprüfer für ein Jahr. Die Gewählten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Amtsdauer beginnt für jedes gewählte Vorstandsmitglied mit der Annahme der Wahl. Ergibt sich nach der ordentlichen Mitgliederversammlung oder im Laufe des Geschäftsjahres, dass ein Amt durch längere Behinderung oder Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes nicht besetzt ist, so bestellt der Vorstand einen Vertreter.
Die Wahlen erfolgen durch Zuruf, bei Vorliegen von mehr als einem Wahlvorschlag geheime Abstimmung, wo bei derjenige gewählt ist, der die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich Stimmengleichheit unter den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen, so erfolgt eine Stichwahl.
3. Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Über den Gang der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das in der nächsten Jahresversammlung bekannt zugeben ist. Es ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen und sind ferner auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder vom Vorstand einzuberufen unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes. Bezüglich der Beschlussfähigkeit gelten dieselben Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliedersammlung.
5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden -soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist- mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
§ l0 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zur Prüfung des gesamten baren und unbaren Zahlungsverkehrs zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Kassenprüfer sind berechtigt, die Prüfung des Zahlungsverkehrs des Vereins bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu überwachen. Sie sind verpflichtet, die Jahresabschlüsse zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 11 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen.
§ 12 Jugendabteilung
Dem Klub ist eine Jugendabteilung angegliedert, in die Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aufgenommen werden können, die den Tennissport ausüben wollen. Die Angehörigen der Jugendabteilung sind nicht Mitglieder des Klubs.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird das Mitglied der Jugendabteilung ohne weiteres Mitglied des Klubs mit allen Rechten und Pflichten.
§ 13 Haftung
Der Verein haftet in keiner Weise für irgendwelche in Verbindung mit dem Vereinsleben entstehenden Personen oder Sachschäden seiner Mitglieder. Er kann jedoch jedes schuldige Mitglied für dem Vereinsvermögen zugefügte Schäden haftbar machen. Für eventuelle Vereinsschulden haftet nur das Vereinsvermögen.
§ 14 Satzungsänderung
Abänderung oder Ergänzung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
§ 15 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn in ihr mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Einladung zu dieser Versammlung muss durch Einschreibebrief an jedes Mitglied erfolgen.
Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Versammlung durch den Vorstand einzuberufen, welche ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung zur Versammlung besonders hinzuweisen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
2. Die Liquidation des Klubs erfolgt durch Liquidatoren,
welche in dieser Versammlung gewählt werden.
3. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen des Vereins an die Gemeinde Brüggen/Ndrh. mit der Maßgabe, dass es unmittelbar und ausschließlich dein gemeinnützigen Zweck der Förderung des Sports zuzuführen ist.
4o57 Brüggen 1, den 15. April 1983
F. d. R.
Borth Kordes